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Vollmachtserteilung und Einwilligung

Allgemeine Hinweise

Thailändische Staatsbürger, die in Deutschland leben und arbeiten, können, falls sie aus wichtigen Gründen dafür nicht persönlich nach Thailand fliegen können, vom Generalkonsulat eine Vollmacht zur Erledigung ihrer Angelegenheiten oder zur Besorgung von Dokumenten ausstellen lassen.

Sie müssen dazu beim Generalkonsulat persönlich den Antrag auf Vollmachtserteilung stellen, wobei sie auf das Folgende achten müssen:

  1. Die zu bevollmächtigende Person

    Der vollständige Name und die Adresse der zu bevollmächtigenden Person (wie im Personalausweis) müssen vorhanden sein.

  2. Basisdokumente für die Vollmachtserteilung

    • thailändischer Reisepass
    • thailändisches Hausregister
    • thailändischer Personalausweis
    • Meldebestätigung in Deutschland (optional, jedoch von Vorteil, falls vorhanden)

    Weitere Dokumente (z. B. Nachweis über die Namensänderung) können je nachdem verlangt werden.

    Die Anzahl der einzureichenden Fotokopien der oben genannten Basisdokumente hängt davon ab, bei wie vielen Behörden die Wünsche des Antragstellers vorgenommen werden. In der Regel werden pro eine Behörde jeweils zwei Fotokopien der genannten Basisdokumente benötigt. Dies gilt auch für zusätzliche Dokumente, die je nach Fall vorgelegt werden müssen. Jede Fotokopie muss von dem Antragsteller als eigene Beglaubigung unterschrieben werden.

  3. Die Gebühr pro eine Vollmacht beträgt 15,- Euro und ist in Bar zu entrichten.

Häufig beantragte Vollmachten

  1. Vollmacht und Einwilligung für Auslandsreise von Minderjährigen

    Das in Deutschland lebende Elternteil kann eine Vollmacht erteilen und gleichzeitig dem Außenministerium von Thailand gegenüber seine Einwilligung dafür abgeben, dass seine in Thailand lebenden Kinder ins Ausland gehen dürfen. Mit dieser Vollmacht und Einwilligung akzeptiert dieses Elternteil die Bestimmungen des Außenministeriums von Thailand, aus denen u. a. hervorgeht, dass die von den Kindern verursachten Kosten von den Eltern übernommen werden.

    Zusätzliche Dokumente, die zu den oben genannten Basisdokumenten vorgelegt werden müssen, sind:

    • Sorgerechtsbescheinigung (PorKhor. 14) bzw. Befragungsbogen hinsichtlich des Sorgerechts (Gebührenpflichtig; der Vordruck ist beim Generalkonsulat erhältlich.)
    • Geburtsurkunde des/der Kindes/er
    • Hausregister des/der Kindes/er

  2. Vollmacht zur Beschaffung einer Sorgerechtsbescheinigung

    Zusätzliche Dokumente, die zu den oben genannten Basisdokumenten vorgelegt werden müssen, sind:

    • Befragungsbogen hinsichtlich des Sorgerechts (Gebührenpflichtig; der Vordruck ist beim Generalkonsulat erhältlich.)
    • Geburtsurkunde des/der Kindes/er
    • Hausregister des/der Kindes/er

  3. Vollmacht zur Anzeige der Ehe

    Thailändische Staatsbürger, die in Deutschland geheiratet haben, müssen ihre Ehe auch in Thailand anzeigen, und zwar bei dem Bezirksamt, bei dem sie angemeldet sind.

    Ein zusätzliches Dokument, das zu den oben aufgeführten Basisdokumenten vorgelegt werden muss, ist:

    • wenn Heirat nach deutschem Recht, die deutsche und bereits legalisierte Heiratsurkunde mit Übersetzung, die bereits vom Generalkonsulat oder von der Botschaft in Berlin beglaubigt ist (siehe dazu Beglaubigung von Dokumenten) oder

    • wenn Heirat nach dänischem Recht, die dänische und bereits legalisierte Heiratsurkunde mit der Übersetzung, die bereits vom Generalkonsulat oder von der Botschaft in Berlin beglaubigt ist (siehe dazu Legalisierung dänischer Heiratsurkunden) oder

    • wenn Heirat nach thailändischem Recht beim Generalkonsulat oder bei der Botschaft, die thailändische Heiratsurkunde.

      Bitte beachten Sie, dass - falls die Ehefrau nach der Heirat den Namen des Ehemannes annimmt - für die Änderung des Nachnamens seit kurzem die Zustimmung des Ehemannes benötigt wird. Der Vollmacht muss daher die Zustimmung des Ehemannes beigefügt werden.

      Diese Einverständniserklärung (Der Vordruck ist beim Generalkonsulat erhätlich.) muss vom Generalkonsulat gegen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,- Euro bestätigt werden.

  4. Vollmacht zur Anzeige der Scheidung

    Thailändische Staatsbürger, die sich in Deutschland haben scheiden lassen, müssen ihre Scheidung auch in Thailand anzeigen, und zwar beim Bezirksamt, bei dem sie angemeldet sind.

    Ein zusätzliches Dokument, das zu den oben aufgeführten Basisdokumenten vorgelegt werden muss, ist:

    • wenn Scheidung nach deutschem Recht, das deutsche Scheidungsurteil (mit Rechtskraftsvermerk) mit Übersetzung, das bereits vom Generalkonsulat oder von der Botschaft in Berlin beglaubigt ist (siehe dazu Beglaubigung von Dokumenten) oder

    • wenn Scheidung nach thailändischem beim Generalkonsulat oder bei der Botschaft, die thailändische Scheidungsurkunde.

  5. Vollmacht zur Anzeige des Todes des Ehepartners

    Thailändische Staatsbürger, deren Ehepartner verstorben sind, können in der Regel zur Beschafffung einer Ledigkeitsbescheinigung den Todesfall des Ehepartners (auch möglich in Kombination mit der Anzeige der Ehe) beim Bezirksamt, bei dem sie angemeldet sind, anzeigen.

    Ein zusätzliches Dokument, das zu den oben aufgeführten Basisdokumenten vorgelegt werden muss, ist:

    • deutsche und bereits legalisierte Sterbeurkunde mit Übersetzung, die bereits vom Generalkonsulat oder von der Botschaft in Berlin beglaubigt ist (siehe dazu Beglaubigung von Dokumenten) oder

    • thailändische Sterbeurkunde möglich (wenn der Ehepartner thailändisch ist)

  6. Vollmacht zur Beschaffung einer Ledigkeitsbescheinigung: Diese kann in Verbindung mit der Anzeige der Heirat/Scheidung/Todesfall vorgenommen werden.

  7. Vollmacht zur Beschaffung einer Abschrift der Geburtsurkunde bzw. zur Beschaffung einer Geburtsortsbescheinigung

  8. Vollmacht zur Beschaffung einer Abschrift aus dem Einwohnerregister/Hausregister

  9. Vollmacht hinsichtlich des Kaufs/Verkauf/Überschreibung/Hypotheke (Grundstück/Haus/Wohnung): Hierfür wird ein gesondertes Antragsformular von der betreffenden Dienststelle/Bank benötigt:

    Zusätzliche Dokumente, die zu den oben genannten Basisdokumenten vorgelegt werden müssen, sind u. a.:

    • Auszug aus dem Grundbuch bzw.
    • Besitzurkunde






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