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Namensführung nach thailändischem Recht
Entsprechend dem neubearbeiteten Namensgesetz (3. Ausgabe), das am 08. Januar 2005
in Kraft getreten ist, sind die im Nachfolgenden aufgeführten wesentlichen Punkte zur
Namensführung zu beachten:
1. Namensführung bei der Eheschließung
Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen sie keinen Ehenamen, so führen
sie ihren Geburtsnamen. Diese Bestimmung des Ehenamens kann entweder bei der Eheschließung erfolgen
oder während Bestehens der Ehe nachgeholt werden. Sie kann auch im Nachhinein geändert werden
(gemäß Art. 12).
Es ergeben sich also folgende Möglichkeiten der Namensführung:
| 1 |
Ehemann benutzt seinen Geburtsnamen. |
Ehefrau benutzt ihren Geburtsnamen. (Eheleute bleiben bei ihrem alten Namen.) |
| 2 |
Ehemann benutzt seinen Geburtsnamen. |
Ehefrau benutzt den Geburtsnamen des Ehemannes. (alte und weiterhin gültige Namensführung) |
| 3 |
Ehemann benutzt den Geburtsnamen der Ehefrau. |
Ehefrau benutzt ihren Geburtsnamen.
(Ehemann ändert seinen Namen, Ehefrau nicht.) |
| 4 |
Ehemann benutzt den Geburtsnamen der Ehefrau. |
Ehefrau benutzt den Geburtsnamen des Ehemannes. (Namenstausch) |
Wie sieht das in der Praxis aus?
Gemäß Art. 9 können verheiratete Frauen, die vor dem Inkrafttreten des Namensgesetzes
den Familiennamen des Ehepartners als Ehenamen führen, diesen weiterhin führen. Sie können
aber auch ihren Mädchen- bzw. Geburtsnamen wieder annehmen oder zusammen mit dem Ehepartner
den Ehenamen (entsprechend dem Namensgesetz) neu bestimmen.
Wer also seinen Ehenamen ändern möchte, kann wie folgt vorgehen:
- Verheiratete Frauen, die bereits den Geburtsnamen des Ehepartners als Ehenamen (im thailändischen Hausregister) führen,
können diesen weiterhin führen.
- Verheiratete Frauen, die bereits den Geburtsnamen des Ehepartners als Ehenamen (im thailändischen Hausregister) führen,
können ihren Geburtsnamen wieder annehmen: Der Antrag auf Ehenamensänderung ist beim zuständigen Bezirksamt im
Heimatort in Thailand zu stellen. Diese (geänderte) Namensführung muss allerdings der deutschen Namensführung entsprechen.
- Verheiratete Frauen, die ihren Geburtsnamen als Ehenamen führen, können später auch den Namen des Ehepartners annehmen:
Der Antrag auf Ehenamensänderung ist beim zuständigen Bezirksamt im Heimatort in Thailand zu stellen. Diese (geänderte)
Namensführung muss ebenfalls der deutschen Namensführung entsprechen.
2. Namensführung nach der Scheidung
Sowohl nach der einvernehmlichen Scheidung als auch nach der Scheidung durch einen gerichtlichen Beschluss
müssen die beiden Ehegatten nach der Scheidung ihren Geburtsnamen wieder annehmen (gemäß Art. 13 Abs. 1).
3. Namensführung nach dem Tod des Ehepartners
Ein Ehepartner, der den Geburtsnamen des anderen Partners als Ehenamen führt, kann nach dem Tod dieses Partners dessen Namen
weiterhin führen oder seinen Geburtsnamen wieder annehmen. Beabsichtigt er, wieder zu heiraten, muss er seinen eigenen Geburtsnamen
wieder annehmen (gemäß Art. 13 Abs. 2), d. h., zum Zeitpunkt der neuen Eheschließung muss er seinen eigenen Geburtsnamen
führen.
4. Führung bzw. Hinzufügung des Zwischennamens
Es ist möglich, den Geburtsnamen des Ehepartners als Zwischennamen vor den Ehenamen zu stellen.
Dafür ist die Zustimmung des Ehepartners notwendig (gemäß Art. 6 Abs. 3).
Der Antrag auf Hinzufügung eines Zwischennamens vor dem Ehenamen ist beim zuständigen Bezirksamt im Heimatort in Thailand zu stellen.
5. Führung von Doppelnamen
Doppelnamen (Namenskombination mit Bindestrich z. B. Müller-Bangna) sind nach dem neuen Namensgesetz weiterhin nicht möglich.
Fazit (im Fall "Heirat/Scheidung"): Thailändische Staatsbürger, die nach deutschem Recht heiraten oder scheiden,
müssen eine Namensführung nach der Heirat/Scheidung, die dem thailändischen
Namensrecht entspricht, wählen.
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