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Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht

Das Generalkonsulat möchte an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass das thailändische Recht die eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht leider nicht anerkennt.

Diejenigen, die die Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht eingetragen haben, können diese Lebenspartnerschaft daher nicht bei einer thailändischen Behörde registrieren lassen. Sie können z.B. beim Generalkonsulat nach der eingetragenen Lebenspartnerschaft keinen Antrag auf Namensänderung stellen.

An diejenigen, die beabsichtigen, eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft zu schließen, wird hiermit appelliert, den Familiennamen des Lebenspartners nicht als "Lebenspartnerschaftsnamen" anzunehmen. Sie sollen weiterhin eigenen Namen bzw. Geburtsnamen benutzen, um Schwierigkeiten beim Versuch einer Namensänderung zu vermeiden.






© Royal Thai Consulate-General, Frankfurt am Main