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Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht
Das Generalkonsulat möchte an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass
das thailändische Recht die eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht
leider nicht anerkennt.
Diejenigen, die die Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht eingetragen haben, können
diese Lebenspartnerschaft daher nicht bei einer thailändischen Behörde registrieren lassen.
Sie können z.B. beim Generalkonsulat nach der eingetragenen
Lebenspartnerschaft keinen Antrag auf Namensänderung stellen.
An diejenigen, die beabsichtigen, eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft zu schließen, wird hiermit appelliert,
den Familiennamen des Lebenspartners nicht als "Lebenspartnerschaftsnamen" anzunehmen. Sie sollen weiterhin eigenen Namen bzw.
Geburtsnamen benutzen, um Schwierigkeiten beim Versuch einer Namensänderung zu vermeiden.
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