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Eheschließung in Thailand
Die Voraussetzungen, die ein thailändischer Staatsangehöriger
nach seinem Heimatrecht (§ 1435 ff und § 1448 ff des thailändischen Zivil- und
Handelsgesetzbuches) für die Eheschließung erfüllen muss, sind
(auszugsweise):
- der/die thailändische Verlobte hat zumindest das 17. Lebensjahr vollendet, wobei
die Eltern bzw. Adoptiveltern bzw. Erziehungsberechtigten des/der Minderjährigen ihr
Einverständnis für die Verlobung und Heirat erklären, wenn er/sie das 20.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
- Er/sie ist keine geistesgestörte Person bzw. nicht als geschäftsunfähig verurteilt.
- Es besteht kein Blutsverwandschaftsverhältnis zu dem/der deutschen Verlobten,
- Beide Verlobte sind ledig bzw. rechtskräftig geschieden bzw. verwitwet:
Denn der Mann oder die Frau darf nicht Ehepartner einer anderen Person sein.
- Es muss eine Wartezeit von mindestens 310 Tagen für die Verlobten/den Verlobten nach Auflösung
einer früheren Ehe oder nach dem Tod des früheren Ehepartners eingehalten werden.
Diese Wartzeit kann entfallen, wenn
- die Eheschließung nach der Geburt stattfindet, falls die Frau
bei Beendigung der früheren Ehe schwanger war.
- die Heirat mit dem früheren Ehepartner erfolgt.
- ein ärztliches Attest vorliegt, das die Schwangerschaft ausschließt.
- ein gerichtlicher Beschluss vorliegt, der die erneute Heirat erlaubt.
Liste von Unterlagen zum Antrag auf Eheschließung
Der/die deutsche Verlobte muss die folgenden Unterlagen vorlegen:
- Konsularbescheinigung von der deutschen Botschaft in Bangkok,
- Geburtsurkunde bzw. Auszug aus dem Geburtseintrag in legalisierter Form mit thailändischer
Übersetzung (siehe dazu Legalisierung deutscher Urkunden)
- Reisepass in beglaubigter Fotokopie mit thailändischer
Übersetzung (Seite mit Lichtbild und Seite 1, 2 und 3),
- falls geschieden, rechtskräftiges Scheidungsurteil mit thailändischer
Übersetzung,
- falls verwitwet, Sterbeurkunde des früheren Ehepartners in legalisierter Form
mit thailändischer Übersetzung (siehe dazu Legalisierung
deutscher Urkunden)
Die Konsularbescheinigung von der deutschen Botschaft in Bangkok ist nur durch die Vorlage
eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses erhältlich.
Dieses wird von dem deutschen Standesbeamten in der Gemeinde, in der der/die deutsche Verlobte noch gemeldet
ist bzw. zuletzt gemeldet war, ausgestellt.
Die Dokumente 2, 3, 4 und 5 sollten nach der Übersetzung vom Generalkonsulat zum Zweck der Verwendung
in Thailand beglaubigt werden (siehe hierzu
Liste von vereidigten Übersetzern).
Beantragung des deutschen Ehefähigkeitszeugnisses
Der/die deutsche Verlobte hat seinem Antrag auf
Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses bestimmte Unterlagen
beizufügen, anhand derer der deutsche Standesbeamte überprüft, ob
beide Verlobten die gesetzlichen Voraussetzungen für die
beabsichtigte Eheschließung erfüllen.
Es wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen
dass die nachfolgende Liste der vorzulegenden Urkunden nicht
abschließend ist.
Es wird daher empfohlen, sich zusätzlich bei dem zuständigen
deutschen Standesbeamten zu vergewissern, ob dieser ggf. die Vorlage weiterer
Papiere (Originale bzw. beglaubigte Kopien) verlangt.
Urkunden des/der deutschen Verlobten:
- Personalausweis oder Reisepaß, Meldebescheinigung bzw. Abmeldung aus
Deutschland,
- Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch, Scheidungsurteil
der früheren Ehe mit Rechtskraftvermerk bzw. Sterbeurkunde des früheren
Ehegatten
Urkunden des/der thailändischen Verlobten:
- Reisepaß oder Personalausweis,
- Geburtsurkunde,
- Auszug aus dem Hausregister,
- Ledigkeitsbescheinigung (nicht älter als 6 Monate),
- gegebenenfalls Bescheinigung des Zentralregisteramts in Bangkok,
- Scheidungsurkunde oder gerichtliches Scheidungsurteil der früheren Ehe bzw. Sterbeurkunde
des früheren Ehegatten
Die thailändischen Urkunden sind bei dem Bezirksamt erhältlich, bei dem
der/die thailändische Verlobte gemeldet ist. Eine Beschaffung
über das Generalkonsulat ist nicht möglich.
Bevor diese Urkunden dem Antrag auf Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses
beigefügt und dem deutschen Standesamt vorgelegt werden können, müssen sie in die
deutsche Sprache übersetzt und in der Regel von der deutschen Botschaft in Bangkok
legalisiert worden sein. Das deutsche Standesamt muss Sie darüber informieren,
ob thailändische Urkunden zu legalisieren sind oder nicht.
Über das Legalisationsverfahren erkundigen Sie sich bitte bei der deutschen Botschaft in Bangkok:
German Embassy Bangkok
9 South Sathorn Road
Bangkok 10120
Tel.: +66 2 287 9000
Fax: +66 2 285 6232 Rechts- und Konsularreferat
Webseite: www.bangkok.diplo.de
Für das Legalisationsverfahren ist es nicht erforderlich, zu den thailändischen
Urkunden deutsche Übersetzungen bei der deutschen Botschaft vorzulegen.
Diese Übersetzungen können in Deutschland angefertigt werden.
Sie müssen von einem in Deutschland vereidigten Übersetzer angefertigt werden
(siehe Liste von vereidigten
Übersetzern).
Konsularbescheinigung der deutschen Botschaft in Bangkok
Erkundigen Sie sich hierzu unbedingt bei der deutschen Botschaft in Bangkok
über die genaueren Informationen:
Bei Vorlage eines gültigen Ehefähigkeitszeugnisses (nicht älter als 6 Monate)
stellt die deutsche Botschaft in Bangkok eine Konsularbescheinigung in deutscher und
thailändischer Sprache aus. Diese ist mit den anderen Unterlagen (s.o.) dem thailändischen
Standesbeamten bei der Eheschließung vorzulegen. Die Bearbeitungszeit für die
Ausstellung liegt in der Regel bei 2-3 Arbeitstagen. Die deutsche Botschaft in Bangkok ist verpflichtet,
vor Aushändigung der Konsularbescheinigung die Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses
im Original zu verlangen (§ 385 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre
Aufsichtsbehörden). Die Konsularbescheinigung kann nicht vom Honorarkonsul in
Chiang Mai oder Phuket ausgestellt werden.
Ferner sind bei der Beantragung der Konsularbescheinigung die Pässe der Verlobten vorzulegen.
Darüber hinaus muss der deutsche Verlobte folgende Angaben (Hierzu steht bei der deutschen
Botschaft in Bangkok ein Fragebogen zur Verfügung.) machen:
Personalien, Passdaten, Angaben zu Beruf, Arbeitgeber und monatlichem Nettoverdienst,
Angabe von 2 Referenzpersonen mit Anschrift in Deutschland sowie die Angabe, ob der deutsche
Verlobte dritten Personen zu Unterhalt verpflichtet ist, und wenn ja, gegenüber wem und in
welcher Höhe. Wird der Fragebogen nicht vollständig ausgefüllt, kann die
Botschaft die Konsularbescheinigung nicht ausstellen. Die Angaben werden von den
thailändischen Standesämtern benötigt und sind Bestandteil der zweisprachigen
Konsularbescheinigung. Bei Abholung der Konsularbescheinigung ist die
persönliche Vorsprache des/der deutschen Verlobten zur
Beglaubigung seiner Unterschrift erforderlich.
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen lediglich als erste Grundlage
herangezogen werden können. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere
wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr
übernommen werden. Es empfiehlt sich in jedem Fall der direkte
Kontakt mit den zuständigen Behörden, um allen individuellen
Gegebenheiten gerecht zu werden.
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