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Beglaubigung von Dokumenten

A. Arten von Beglaubigungen

  1. Beglaubigung von deutschen Urkunden mit deren Übersetzung zur Verwendung in Thailand. Zu nennen sind z. B.:

    • Heiratsurkunde bzw. Auszug aus dem Heiratseintrag (mehrsprachig)
    • Scheidungsurteil
    • Sterbeurkunde
    • Einbürgerungsurkunde

    Vor der Übersetzung müssen die deutschen Urkunden von der zuständigen deutschen Behörde legalisiert werden (Liste von deutschen Behörden für die Legalisierung).

    Deutsches Scheidungsurteil muss vor der Übersetzung zwar nicht vom Amts- und Landgericht legalisiert werden, muss aber ein Rechtskraftsvermerk enthalten.

  2. Beglaubigung von thailändischen Urkunden mit oder ohne Übersetzung

  3. Beglaubigung von Fotokopien

  4. Beglaubigung von Unterschriften

  5. Beglaubigung von Free-Sale-Dokumenten

    Free-Sale-Dokumente müssen von den zuständigen deutschen Behörden und Ämtern (IHK, Landesämter, Amtsgericht etc.) legalisiert sein.

    Free-Sale-Dokumente ohne Legalisierung von deutschen Behörden können grundsätzlich nicht vom Generalkonsulat beglaubigt werden.

    Sind diese Dokumente mit englischer oder mit thailändischer Übersetzung, die von einem Übersetzer angefertigt wurde, versehen, müssen die beiden Dokumente (Original und Übersetzung) zusammen geheftet sein, und der Übersetzer hat an der Heftung zu unterschreiben.

    Im Fall einer englischen Übersetzung muss die Unterschrift des Übersetzers von einem Notar beglaubigt und darauf hin die Unterschrift des Notars vom Amtsgericht, bei dem er sich hat registrieren lassen, beglaubigt sein.

    Im Fall einer thailändischen Übersetzung muss diese von einem vom Landgericht ermächtigten Übersetzer angefertigt sein, somit entfällt die Beglaubigung der Unterschrift des Übersetzers vom Notar, denn eine Liste der ermächtigten Übersetzer für die thailändische Sprache unterhält das Generalkonsulat.

B. Was muss mit dem Antrag vorgelegt werden:

  1. Bei amtlichen Dokumenten:

    • jeweils ein Originaldokument mit einer Kopie
    • eine Kopie des Reisepasses des Dokumentenbesitzers
    • einen mit 4,- Euro frankierten Rückumschlag

  2. Bei Free-Sale-Dokumenten:

    • jeweils ein Originaldokument mit einer Kopie
    • ein Anschreiben der Firma (falls per Post zugesandt) oder eine Kopie des Personalausweisses des Antragstellers (falls persönlich erschienen)
    • einen ausreichend frankierten (per Einschreiben) Rückumschlag/Paket von passender Größe und passendem Gewicht.

      Falls die beglaubigten Dokumente nicht auf dem normalen Postweg zurück geschickt werden können, wird die Firma umgehend informiert. Das heißt, die beglaubigten Dokumente müssen dann per Kurier, den die Firma selbst bestellt, abgeholt werden. Für diesen Service muss die Firma die Kosten selbst tragen.

C. Gebühren:

  1. Die Gebühr für die Beglaubigung von Heirats-, Sterbeurkunden und Scheidungsurteilen mit Übersetzung beträgt jeweils 30,- Euro.
  2. Die Gebühr für die Beglaubigung von anderen Dokumenten ohne Übersetzung beträgt pro Dokument 15,- Euro.
  3. Die Gebühr für die Beglaubigung einer Fotokopie beträgt 15,- Euro.
  4. Die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift beträgt 15,- Euro.
  5. Die Gebühren sind in Bar zu entrichten.







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